- Vergnügungsteuer
- Ver|gnü|gung|steu|er:
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Vergnügungsteuer,Lustbarkeitsteuer, von den Gemeinden erhobene örtliche Steuer auf »Vergnügungen«, insbesondere Tanzveranstaltungen, das Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, -casinos u. ä. Einrichtungen, Filmvorführungen (Kinosteuer) und das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten (Automatensteuer) in Gast- und Schankwirtschaften sowie anderen, jedermann zugänglichen Räumen. Rechtsgrundlage sind die Vergnügungsteuergesetze oder die Kommunalabgabengesetze der Länder. Nicht besteuert werden v. a. Opern- und Operettenaufführungen sowie Schauspiele und Kammerkonzerte. Steuerschuldner ist der Veranstalter. Die Vergnügungsteuer wird bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Lösung einer Eintrittskarte abhängig ist, nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet (Kartensteuer). Der Steuersatz beträgt 15-20 %, bei der Kinosteuer 10 %; mit dem Prädikat »wertvoll« oder »besonders wertvoll« ausgezeichnete Filme sind davon befreit. Heute wesentlich bedeutsamer ist die Erhebung der Vergnügungsteuer als Pauschsteuer, die nach besonderen Merkmalen (z. B. Raumgröße bei Veranstaltungen oder Anschaffungspreis des Gerätes bei Spielautomaten) errechnet wird. In letzter Zeit hat v. a. die Besteuerung der Spielgeräte an Bedeutung gewonnen, indem die Gemeinden versuchten, durch entsprechend hohe Beträge bei der Automatensteuer Einfluss auf die Zahl der Spielgeräte und Spielhallen auszuüben. Insgesamt zählt die Vergnügungsteuer mit einem Aufkommen von (2000) 267,0 Mio. zu den Bagatellsteuern. - Auch in Österreich gibt es landesrechtlich geregelte Vergnügungsteuern (Lustbarkeitsabgaben). - In der Schweiz erheben die Kantone bei entgeltlichen öffentlichen Veranstaltungen Vergnügungsteuern in Form von Pauschal- oder Kartensteuern (Billettsteuern).* * *
Ver|gnü|gungs|steu|er, (Steuerw.:) Vergnügungsteuer, die: Aufwandssteuer, die von der Gemeinde auf bestimmte Vergnügungen (b), z. B. Tanz, Theater, Kino, Zirkus, erhoben wird.————————Ver|gnü|gung|steu|er: ↑Vergnügungssteuer.
Universal-Lexikon. 2012.